Verlustabzugsverbot und § 8d KStG bei Gesellschafterwechsel und Organschaft: Aktuelle Rechtsprechung 2025


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Das Thema Verlustnutzung bei Kapitalgesellschaften nach Gesellschafterwechsel bleibt auch 2025 hochaktuell – insbesondere im Zusammenhang mit Organschaften und der Anwendung des § 8d KStG.

Hintergrund

Verlustabzugsverbot nach § 8c KStG: Nach § 8c KStG gehen steuerliche Verlustvorträge einer Kapitalgesellschaft ganz oder teilweise unter, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % der Anteile auf einen neuen Gesellschafter übergehen. Ziel ist es, missbräuchliche Verlustnutzung, etwa durch sogenannte Mantelkäufe, zu verhindern.

Fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d KStG: Mit § 8d KStG wurde eine Ausnahmeregelung geschaffen: Verluste bleiben trotz schädlichem Beteiligungserwerb erhalten, wenn der Geschäftsbetrieb unverändert fortgeführt wird und ein entsprechender Antrag gestellt wird. Diese fortführungsgebundenen Verluste dürfen nur genutzt werden, solange der Geschäftsbetrieb nicht wesentlich geändert oder eingestellt wird. Schon kleinere Abweichungen können zum vollständigen Verlustuntergang führen.

Organschaft
Neue Rechtsprechung 2025: Das FG Düsseldorf entschied am 26. Juni 2025, dass § 8d KStG nicht auf Verluste aus der Zeit vor der Organschaft anwendbar ist. Im konkreten Fall wurden nach einem Gesellschafterwechsel die bis dahin entstandenen Verluste der Organgesellschaften zeitanteilig gekürzt, bevor sie dem Organträger zugerechnet wurden. Die Klägerin wollte eine vertikale Ergebnissaldierung oder Zwischenkonsolidierung sowie die Anwendung des § 8d KStG erreichen – das Gericht lehnte dies ab.

Voraussetzungen und Grenzen
• Antragspflicht: § 8d KStG wirkt nur auf Antrag und unter strengen Voraussetzungen (unveränderter Geschäftsbetrieb, keine schädlichen Ereignisse nach § 8d Abs. 2 KStG).
• Keine Anwendung auf vororganschaftliche Verluste: Verluste aus der Zeit vor der Organschaft können nicht in einen fortführungsgebundenen Verlustvortrag nach § 8d KStG überführt werden.
• Stille-Reserven-Klausel: Verluste bleiben erhalten, soweit sie durch stille Reserven gedeckt sind – andernfalls greift das Verlustabzugsverbot.

Praxishinweis: Die Anwendung des § 8d KStG ist komplex und mit erheblichen Risiken verbunden. Bereits geringfügige Änderungen im Geschäftsbetrieb oder in der Struktur können zum Verlust des gesamten fortführungsgebundenen Verlustvortrags führen. Insbesondere im Konzernverbund und bei Organschaften ist eine sorgfältige steuerliche Planung und Dokumentation unerlässlich.

Fazit: Das Verlustabzugsverbot nach § 8c KStG bleibt bei Gesellschafterwechseln grundsätzlich bestehen. § 8d KStG bietet unter engen Voraussetzungen einen Ausweg, gilt aber nicht für vororganschaftliche Verluste.
Die aktuelle Rechtsprechung verschärft die Anforderungen an eine erfolgreiche Verlustnutzung im Konzern.