Der BFH (Urteil vom 8. Oktober 2025, II R 33/23) hat entschieden, dass die Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 6a GrEStG (Konzernklausel) nicht greift, wenn Anteile an grundbesitzenden Gesellschaften in eine erst kurz zuvor gegründete Kapitalgesellschaft eingebracht werden. Grund hierfür ist die strikte Auslegung der fünfjährigen Vorbehaltensfrist, die bei Neugründungen faktisch nicht erfüllt werden kann.
Im Gegensatz zu einer Ausgliederung zur Neugründung sieht das Gericht bei einer einfachen Einbringung keinen Spielraum für eine Ausnahme von dieser Haltefrist. Für die Gestaltungspraxis bedeutet dies, dass Umstrukturierungen mit Immobilienbesitz eine langfristige Beteiligungshistorie erfordern, um eine Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2a GrEStG zu vermeiden.